Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung des Freundeskreises Ludwigshafen - Sumgait e.V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Ludwigshafen-Sumgait e.V.„
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Zweckbestimmung
Der Verein ist eine freie, konfessionell und politisch unabhängige Vereinigung mit dem Zweck, die Beziehungen zwischen den Partnerstädten Ludwigshafen und Sumgait zu pflegen und die deutsch-aserbaidsanische Freundschaft zu fördern.
§ 5 Gemeinnützigkeit
5.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5.4 Bei Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Stadt Ludwigshafen am Rhein zur Förderung von Städtepartnerschaften zu übertragen.
5.5 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.
Die Familienmitgliedschaft ist möglich.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
7.2 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden.
7.3 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, oder seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Bevor der Beschluß gefaßt wird, ist das Mitglied zu hören.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
9.1 Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Beschluß zu fassen über die Satzung, Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
b) Den Mitgliedsbeitrag festzusetzen
c) Den Geschäfts- und Kassenbericht entgegenzunehmen und zu beraten
d) Den Vorstand zu entlasten und zu wählen
e) Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
f) Beschluß zu fassen über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
9.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Familienmitgliedschaften hat jedes dem gleichen Haushalt zugehörige Mitglied über 18 Jahre eine Stimme. Als dem gleichen Haushalt zugehörend zählen Ehepartner, Lebenspartner und Kinder über 18 Jahre solange sie sich in der Ausbildung befinden.
9.3 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in unterzeichnet sein muß.
9.4 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) bis zu zwei gleichberechtigten Stellvertretern/-innen
c) dem/der Schatzmeister/-in
d) dem/der Schriftführer/-in
e) bis zu höchstens sechs Beisitzern/-innen
f) dem/der Ehrenvorsitzenden
11.2 Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/-in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
11.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet seine Mitte. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
11.4. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird ein Vorstand in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, dauert seine Amtsperiode nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
11.5. Die Kassenführung obliegt dem/der Schatzmeister/-in. Er/Sie hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und jährlich im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht schriftlich abzugeben.
11.6 Der/die Ehrenvorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er/sie genießt im Vorstand volles Stimmrecht.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/-innen
Die Prüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle aller Geschäftsvorfälle. Sie legen die Prüfungstermine fest und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/-in.
§ 13 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.März für das gesamte Geschäftsjahr im Voraus zu zahlen.
§ 14 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.02.2006 beschlossen. Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 29.11.2016
Ludwigshafen, November 2016
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